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1.     Allgemeine Bestimmungen

 

1.1 Die Preise sind EURO-Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften

gesondert in Rechnung gestellt.

 

1.2 Preisangaben sind für den Lieferer nur dann verbindlich wenn sie von ihm schriftlich abgegeben

oder bestätigt worden sind. Durch Angaben zur Leistung, der Beschaffenheit der Lieferung

oder sonstige Erklärungen übernimmt der Lieferer keine Garantie für die Beschaffenheit

der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Dauer eine

bestimmte Beschaffenheit behält (Beschaffenheitsgarantie).

 

1.3 Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

 

1.4 Teillieferungen sind zulässig.

 

 

2.      Zahlungsbedingungen

 

2.1 Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten:

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich

Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden

gesondert in Rechnung gestellt.

- 30 Tage netto Kasse bei Lieferung und Erhalt der Rechnung

- Teilabrechnungen sind möglich

 

2.2 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Lieferers

zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach des Lieferers auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden.

 

2.3 Schecks und –soweit Wechselzahlungen vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen.

Diskont- und Einzugsspesen, sowie Zinsen sind dem Lieferer unverzüglich zu vergüten.

 

2.4 Ein Zurückhaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit beschrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.

Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückhaltungsrechts durch Sicherheits-

Leistungen- auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

 

2.5 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.

 

2.6 Stellt der Besteller eine Zahlung ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenz - Konkursverfahren beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig.

Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu Verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.     Eigentumsvorbehalt

 

3.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher

Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir

uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

 

3.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.

Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft

worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die

Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten

Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

3.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

 

 

4.      Haftung

 

Die Haftung für Person- Sach- und Vermögensschäden sind ausgeschlossen.

Produkthaftung wird ausgeschlossen.

 

 

5.      Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle gesetzlichen und Vertraglichen Ansprüche ist nach Wahl des Lieferers

 

 

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist bei Vollkaufleuten und öffentlichen Auftraggebern der Sitz

des Lieferers.

 

6.      Verbindlichkeit

 

Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so wird

dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrags selbst nicht berührt.

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